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Farbige Linien

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BUG Verkehrsbau SE

I. Allgemeines / Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in ihrer neusten Fassung, die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der BUG Verkehrsbau SE (AGB), die jeweiligen DIN- Richtlinien für Vergabe und Abrechnung, die Vorschriften der Berufsgenossenschaft und geltende baupolizeilichen Bestimmungen soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist sowie auch dann, wenn wir anders lautenden Bedingungen nicht widersprechen. Darüber hinaus gelten die besonderen sowie allgemeinen Vertragsbedingungen der DB AG bzw. der BVG in Verbindung mit den betreffenden Projekten, die zur Einsicht bei der BUG Verkehrsbau SE vorliegen.
Diese AGB finden in persönlicher Hinsicht Anwendung ausschließlich gegenüber Kaufleuten, geregelt im HGB, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
II. Pflichtendes Auftragnehmer / Nachunternehmer sowie des Auftraggebers

Der Auftragnehmer / Nachunternehmer ist verpflichtet: 
- alle gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere der in Ziffer I Absatz 1 der AGB der BUG Verkehrsbau SE genannten Gesetze, Bestimmungen und Regelungen.
- die ihm übertragenen Leistungen nach den im Leistungsverzeichnis (LV) enthaltenen technischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind die im Anwendungsbereich üblichen technischen Spezifikationen, sonstige einschlägigen Regelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den –vorrangigen - allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei Fehlen entgegenstehender Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten Leistung und die Grenzen für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt.
- eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
- den Auftraggeber im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus Verkehrssicherungs- Pflichtverletzung freizustellen, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten Schäden an Nachbargebäuden und –Grundstücken.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer / Nachunternehmer bei der Durchführung der vertraglichen Leistung zu unterstützen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer/ Nachunternehmer die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig vor Baubeginn der Arbeiten zu übergeben.
Der AN trifft eine sorgfältige Auswahl der Nachunternehmer. Er stellt sicher, dass alle Nachauftragnehmer in die auftragnehmerseitige baubegleitende Qualitätssicherung einbezogen werden und die Qualitätsanforderungen erfüllen. Er muss sich gegenüber Nachauftragnehmern und Unterlieferanten das Recht vorbehalten, Qualitätsprüfungen während der Fertigungsphase durchführen zu können.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Lieferbeginn alle Prüftestate, Abnahmebescheinigungen, aktuelle Bahnzulassungen usw. von staatlichen und hierfür besonders bestimmten Stellen (z.B. Abnahmebescheinigung des TÜV, des EBA sowie der DB Bahn AG) für diejenigen Materialien, die einer solchen Abnahme / Zulassung bedürfen.
III. Angebot und Vertragsabschluß

Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige Einheitspreis) sind Festpreise zzgl. der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer und bleiben bis zur Fertigstellung der Leistung unverändert. Das gilt sowohl für Materialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 3 VOB/B und sonstige VOB/B Bestimmungen wie auch nach allgemeinen Rechtsgundsätzen bleiben erhalten. Die Annahme eines Angebotes bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Auftragserteilung). Bei Auftragserteilung bzw. Schriftwechsel ist unsere Angebotsnummer anzugeben.
Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten in unseren Angeboten sind, im Rahmen des Branchenüblichen, näherungsweise richtig und insoweit beschränkt maßgeblich. Sie enthalten nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind.
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unsererseits.
Sollten einzelne dieser Bedingungen oder aber Bestimmungen des Vertrages selbst rechtsunwirksam sein, so bleiben davon die übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Vertragsbestimmungen nach Treu und Glauben durch Bestimmungen zu ersetzen, die den unwirksamen Vertragsbestimmungen am nächsten kommen.
Für zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene, aber von den Bauherren geforderte Leistungen sind dem Auftraggeber über die Anforderungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich Nachtragsangebote zu unterbreiten. Die zusätzlichen Leistungen werden erst nach Auftragserteilung seitens des Auftraggebers nach Abstimmung mit dem Bauherren ausgeführt, außer diese Leistung ist für die Erfüllung des Vertrages notwendig und eine Entscheidung des Auftraggebers konnte nicht herbeigeführt werden. Die Vergütung erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen; ansonsten sind die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden LV’s maßgeblich. Sind sie dort nicht enthalten, gelten die ortsüblichen Preise.
Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der Auftragnehmer / Nachunternehmer nur mit schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt.
IV. Preise – und Zahlungsbedingungen

Für die Vergütung der von der BUG Verkehrsbau SE erbrachten Leistungen, die Preisgestaltung und Zahlungsfristen und -formen gelten im vollen Umfang die Festlegungen der VOB/B. Unsere Preise sind in €, ohne MwSt.
Für Geschäftsvorfälle wo die VOB nicht greifen kann gelten folgende Regelungen:
- Preise sind Festpreise zzgl. der aktuellen Mehrwertsteuer.
- Die Bezahlung der Lieferungen bzw. Leistungen, sofern nicht anders vereinbart, erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingangsdatum bzw. innerhalb von 14 Tage mit 3 % Skonto.
- Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist die BUG Verkehrsbau SE berechtigt die Lieferung bzw. Leistung auszusetzen. Soweit dann die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt ist können unsererseits die Lieferungen und Leistungen unter Berücksichtigung sonstiger Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgen.
- Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder bei ihm Insolvenz beantragt bzw. eingeleitet wird, ist die BUG Verkehrsbau SE berechtigt, die gesamten Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem erfolgen unsererseits die weiteren Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen durch den Kunden. Werden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen auch nach Setzung angemessener Fristen nicht erbracht, so ist die BUG Verkehrsbau SE berechtigt, vom Vertrag im Bezug auf die nicht erbrachten Lieferungen und Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, daß alle Ansprüche des Kunden in Verbindung mit den nicht erbrachten Leistungen erlöschen. Anstelle des Rücktritts kann unsererseits auch Schadensersatz geltend gemacht werden.
- Bei laufenden Geschäftsbeziehungen ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn das die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der BUG Verkehrsbau SE anerkannt sind.
- Eine Aufrechnung des AN mit Vergütungsansprüchen des AG wird ausgeschlossen, es sei denn, dass die Vergütungsansprüche des AG unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Termine / Lieferungen / Leistungen

Termine im Sinne eines Vertrages sind Ausführungsbeginn, Fertigstellung und ausdrücklich als Vertragstermin vereinbarte Zwischentermine.
Fertigstellung- und Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn unsererseits eine schriftliche Bestätigung von entsprechenden Bauzeitenplänen oder andern Formen der Terminplanung erfolgt ist.
Entstehen Verzögerungen bei bestätigten Terminen die die BUG Verkehrsbau SE nicht verschuldet hat, wie z.B. Gründe durch höhere Gewalt oder vom Auftragnehmer / Nachunternehmer zu verantwortende Terminveränderungen, erfolgt unsererseits kein Schadensersatz oder Kostenübernahme in Folge des Verzuges.
Entsteht der BUG Verkehrsbau SE durch vom Auftragnehmer / Nachunternehmer verschuldeten Verzögerungen insbesondere bei fest vereinbarten Terminen ein Schaden, wird unsererseits eine Entschädigung beansprucht. Sie beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 v. H. im Ganzen aber maximal 10 v. H. des Teil- bzw. Gesamtauftrages der infolge der Verspätung Unkosten verursacht.
Der Auftragnehmer / Nachunternehmer kann nur dann vom Vertrag wegen Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins zurücktreten, wenn unsererseits ein Verzug über eine angemessene Nachfrist hinaus zu verantworten ist. Eine angemessene Nachfrist sind 4 Wochen.
VI. Abnahme der Leistung

Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer/Nachunternehmer durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner nicht über den Abnahmetermin einigen, wird dieser vom Auftraggeber unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der Auftragnehmer/Nachunternehmer hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmer / Nachunternehmer durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer / Nachunternehmer kurzfristig mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden.
Wird innerhalb der 12 Werktage nach Fertigstellungsmitteilung gemäß Ziffer VI. Absatz 1 der AGB der BUG Verkehrsbau SE, keine Abnahme verlangt, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5 VOB/B.
Wird die Abnahme gemäß Ziffer VI Absatz 4 der AGB der BUG Verkehrsbau SE verweigert, so hat der Auftragnehmer/Nachunternehmer dem Auftraggeber nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung erneut schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Im Weiteren gelten die Regeln nach Ziffer VI Absatz 1 ff. der AGB der BUG Verkehrsbau SE.
VII. Gemeinsames Aufmaß

Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einvernehmen anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung.
Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Nachunternehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
Der Auftraggeber wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden Architekten vertreten, weswegen das Aufmaßverlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der Termin zu vereinbaren ist.
VIII. Gefahrenübergang

Gemäß § 12 Nr. 6 VOB/B geht nach Abnahme die Gefahr auf den Auftrageber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 VOB/B trägt.
Bei Lieferung von beweglichen Gütern an die BUG Verkehrsbau SE, trägt der Zulieferer die Gefahr bis zur Anlieferung an die Empfangsstelle. Das gilt ebenso auch für Teillieferungen.
In Verbindung mit der Lieferung von beweglichen Gütern an Baustellen des Auftragnehmers, geht die Gefahr mit der Übergabe am Bestimmungsort auf den Auftragnehmer/Nachunternehmer über.
Durch den Auftragnehmer/Nachunternehmer sind auch beauftragte bewegliche Güter in Empfang zu nehmen, die wesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet des Rechts aus Abschnitt IX. Beanstandungen wegen Transportschäden muß der Auftragnehmer/Nachunternehmer fristgemäß gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungen o. ä. selbst geltend machen.
IX. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten beweglichen Güter bleiben, bis zur völligen Bezahlung sämtlicher aus den Geschäftsverbindungen mit dem Auftragnehmer / Nachunternehmer resultierenden Forderungen, unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Der Auftragnehmer / Nachunternehmer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstige Verfügung durch Dritte hat er die BUG Verkehrsbau SE unverzüglich zu benachrichtigen.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Veräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
Der Auftragnehmer / Nachunternehmer ist berechtigt die gelieferten beweglichen Güter in Verbindung mit ordnungsgemäßer Geschäftstätigkeit zu verarbeiten. Die Verarbeitung bzw. Umbildung des Gutes wird stets für die BUG Verkehrsbau SE vorgenommen. Werden gelieferte Güter mit BUG fremden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes desgelieferten Gutes zu den BUG fremden Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
X. Gewährleistung

Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 2 Jahre, wenn keine anderen Fristen schriftlich vereinbart wurden.
Die BUG Verkehrsbau SE im Vertragsverhältnis zu Nachunternehmern, darf als Sicherheitseinbehalt einbehalten, soweit in den Verträgen mit dem Bauherren keine abweichende Regelungen getroffen wurden:
a.- als Erfüllungssicherheit bis zur Abnahme 10 v. H. der Bruttoauftragssumme.
b.- für die vertragsgemäße Erfüllung der Gewährleistungsansprüche für den Vertragszeitraum, beginnend mit der Abnahme der Bauleistung 10 v. H. der Bruttoabrechnungssumme.  Ansonsten gelten die Regelungen des Vertrages mit dem Bauherren auch für den Nachunternehmervertrag.
Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
Für Mängel die auf Grund unkorrekter bzw. fehlerhaften Unterlagen (Zeichnung, Leistungsbeschreibungen, Statiken und Berechnungen) zurückführen, übernimmt die BUG Verkehrsbau SE keine Haftung und es können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Bei Mängelrügen seitens des Bauherren gegenüber der BUG Verkehrsbau SE, die der Auftragnehmer / Nachunternehmer zu verantworten hat, kann unsererseits eine Mangelbeseitigung vom Auftragnehmer / Nachunternehmer gefordert werden. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer / Nachunternehmer selbst.
Gerät der Auftragnehmer/Nachunternehmer mit der Mängelbeseitigung oder Ersatzvornahme in Verzug bzw. weigert er sich diese Leistung zu erbringen, ist die BUG Verkehrsbau SE berechtigt, Dritte mit der Mängelbeseitigung / Ersatzvorname zu beauftragen. Der Auftragnehmer/Nachunternehmer muss 5 Werktage vorab schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die Kosten der Mängelbeseitigung / Ersatzvorname trägt der Auftragnehmer/Nachunternehmer.
XI. Schlussbestimmungen

Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Internationale Geschäftsbeziehungen bedürfen gesonderter schriftlicher Regelungen, ausgerichtet auf das Recht der Europäischen Union.
Erfüllungsort und Gerichtsstand der BUG Verkehrsbau SE ist Berlin. Das Gleiche gilt auch, wenn die Vertragspartner Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
Sollte eine Bestimmung der AGB der BUG Verkehrsbau SE ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Sämtliche früheren allgemeinen Geschäftsbedingungen der BUG Verkehrsbau SE werden hiermit ungültig.
BUG Verkehrsbau SE

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